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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alle
Geschäfte und Dienstleistungen (einschließlich
Mietgeschäfte) erfolgen auf der Grundlage unserer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB).
Angebote
und Abschlüsse
1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich
nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend.
2. Sollten
einzelne dieser Vertragsbedingungen - ganz gleich aus welchem Grund -
rechtsunwirksam sein, so bleibt davon der Auftrag unberührt und
die übrigen Bedingungen selbständig bestehen.
Umfang
der Lieferungspflicht
1.
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung durch den Lieferer maßgebend.
Preise
und Zahlung
1. Die
Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Zugrundegelegt
werden die am Tag der Anmietung jeweils gültigen Preise.
Berechnungsbeginn ist der Tag der Auslieferung bzw. der Abholung.
Berechnungsende ist der Tag der Rücklieferung an unseren Standort
nach Tannroda.
Grundlage der Tagesmiete ist die normale Schichtzeit von 8 Stunden.
Jede weitere Stunde wird mit 1/8 der Tagesmiete berechnet. Der
Tagesmietpreis pro Woche bezieht sich auf 5 Arbeitstage, pro Monat auf
20 Arbeitstage.
Lieferzeit
1. Lieferfristen und Termine sind annährend und daher
unverbindlich. Verbindliche Lieferfristen bedürfen einer
schriftlichen Vereinbarung.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung des
Bestellers voraus.
Verzug
1. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder nach Abschluß dem
Lieferer bekannt gewordene Umstände, die Zweifel an der
Zahlungsbereitschaft des Bestellers entstehen lassen, - z.B.
ungünstige Auskünfte, Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse, Eröffnung des gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder des Konkurses,
Wechselproteste, nicht bedingungsmäßige Zahlungen aus
anderen Abschlüssen, Lieferungen usw. - berechtigen den Lieferer,
ohne vom Vertrag zurückzutreten Rückgabe der Ware zu
verlangen. Der Besteller erklärt sich schon jetzt damit
einverstanden, daß der Lieferer in diesem Falle sich den Besitz
an den gelieferten Waren selbst verschafft.
Zu diesem Zweck ist der Lieferer berechtigt, die Baustellen und den
Bauhof des Bestellers zu betreten. Ein Zurückhalungsrecht kann der
Besteller nicht geltend machen. Die Kosten des Rücktransportes
trägt der Besteller. In den vorerwähnten Fällen kann der
Lieferer sofortige Barzahlung des Gesamtkaufpreises fordern. Der
Lieferer ist berechtigt, die zurückgenommenen Waren durch
freihändigen Verkauf zu verwerten.
Der Erlös wird abzüglich der entstandenen Kosten
einschließlich allgemeiner Vertriebs- und Verwaltungskosten in
Höhe von mindesten 12% auf die offene Kaufpreisforderung
angerechnet.
Gefahrenübergang
und Entgegennahme des Liefergegenstandes
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur,
Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen des
Werkes oder Lagers, und zwar auch bei fob- und cif- Geschäften
geht die Gefahr auf den Besteller über. Wenn der Käufer keine
Transportversicherung nachweist, kann der Verkäufer diese zu
Lasten des Käufers eindecken. Auch bei Abschluß der
Transportversicherung durch den Verkäufer bleibt die Gefahr beim
Käufer.
Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen
Lieferungsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher ihn aus der Geschäftsverbindung mit dem
Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient
das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Be- und
Verarbeitung erfolgen für den Lieferer unter Ausschuß des
Eigentumserwerbs nach
§ 950 BB, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient
den Lieferer zur Sicherung der Vorbehaltsware in Höhe des
Rechnungswertes.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher
Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- oder
Wechselprozeß - ist für beide Teile und für
sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
oder - nach seiner Wahl - der Sitz einer seiner Zweigniederlassungen.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht soweit das
Recht des Landes, in dem der Besteller seinen Sitz oder Ort der
Geschäftsleitung hat, das nicht ausschließt.
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